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Haustiere in Mietwohnungen

Hund, Katze, Kaninchen, Reptilien – viele teilen mittlerweile gerne ihr Zuhause mit einem Tier. Doch nicht überall sind diese willkommen. Vor allem in Mietwohnungen kommt es oft zu Konflikten zwischen Mietern und Vermietern. Wir klären Sie über Ihre Rechte auf.

Kann ein Vermieter Haustiere in der Mietwohnung verbieten?

Ob in der Mietwohnung Haustiere erlaubt sind und gehalten werden dürfen, ist im Mietrecht nicht eindeutig geregelt. Wichtige Aspekte dabei sind u. a., um welches Tier es sich handelt, wie dieses gehalten wird und was im Mietvertrag festgelegt wurde. Kleintiere (z. B. Hasen, Hamster, Schildkröten) stellen in der Regel kein Problem dar und dürfen in angemessener Zahl sogar ohne Erlaubnis des Vermieters gehalten werden. Bei größeren Tieren kommt es auf den Einzelfall an. Wer sich einen Hund oder eine Katze anschaffen möchte, muss daher oft die Zustimmung des Vermieters einholen. Findet sich im Mietvertrag keine Regelung dazu, müssen Gerichte die Interessen von Mieter und Vermieter gegeneinander abwägen.

Haustiere in Mietwohnungen verbieten: Gar nicht so einfach!

Ein pauschales Tierhaltungsverbot darf der Vermieter in der Regel nicht verhängen. Das gilt für Kleintiere und "größere" Tiere wie Hunde und Katzen. Der Bundesgerichtshof hat 2013 entschieden, dass Klauseln im Mietvertrag, die grundsätzlich die Haltung von Hunden und Katzen verbieten, unwirksam sind, da diese den Mieter unangemessen benachteiligen.

Der Vermieter darf im Mietvertrag allerdings festlegen, dass bei der Haltung von größeren Tieren eine Erlaubnis eingeholt werden muss. Kann er sachlich begründen, dass die Haltung gegen den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung verstößt, ist ein Verbot im Einzelfall möglich – auch noch im Nachhinein.

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Steht in Ihrem Mietvertrag "Haustiere erlaubt", sind damit tatsächlich nur übliche Haustiere gemeint. Das bedeutet nicht, dass Sie sich jedes Tier anschaffen dürfen. Gefährliche Reptilien oder Listenhunde zählen nicht dazu und dürfen vom Vermieter ohne Interessenabwägung verboten werden. Dasselbe gilt für Wildtiere. Informieren Sie sich am besten bei Ihrer Gemeinde, ob Sie eine gesetzliche Halteerlaubnis für Ihr exotisches Haustier benötigen.

Rechtsanwältin Petra Henneke aus Dresden

Eine gesetzliche Obergrenze, wie viele Tiere in einer Mietwohnung leben dürfen, existiert nicht. Es kommt darauf an, wie groß die Tiere sind und wie viel Platz ihnen zur Verfügung steht. Das Amtsgericht München entschied 2014, dass in einer standardmäßigen 2,5-Zimmer-Wohnung maximal ein Hund erlaubt ist.

Grundsätzlich sind Hunde in der Mietwohnung erlaubt, sofern der Vermieter keine dringenden Gegenargumente anbringen kann. Wird lautes Bellen zur Normalität, kann dies ein hinreichender Grund sein, die Haltung zu verbieten. Auch die Hundeallergie eines Hausbewohners kann auf Dauer zum Problem werden. Nicht zulässig ist ein pauschales Hundeverbot, das im Mietvertrag festgelegt wird. Einige Verträge sehen jedoch vor, dass der Mieter seinen Vermieter um Erlaubnis fragen muss, bevor er sich einen Hund zulegt. Solche Regelungen sind rechtlich wirksam, da Hunde nicht zu Kleintieren zählen.

Eine Ausnahme bilden Listenhunde. Diese werden in Deutschland als gefährlich eingestuft, weshalb der Vermieter die Haltung ohne Begründung verbieten darf. Die Rasselisten unterscheiden sich je nach Bundesland.

Ein generelles Verbot von Katzen in Mietwohnungen ist ebenfalls nicht zulässig. Allerdings kann in einem Mietvertrag individuell vereinbart werden, dass eine Katze in der jeweiligen Mietwohnung nicht oder nur mit Einverständnis des Vermieters gehalten werden darf. Der Vermieter muss demnach immer im Einzelfall prüfen, ob er eine Katze in der Mietwohnung erlaubt oder verbietet. Ein Verbot darf aber nur aus sachlichen Gründen erfolgen und ist keine freie Ermessensentscheidung des Vermieters.

Die Tierhaltung in Eigentumswohnanlagen kann durch einen Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung eingeschränkt werden. So kann die Eigentümergemeinschaft die Zahl der gehaltenen Tiere durch Mehrheitsbeschluss auf einen Hund oder Katze je Wohnung beschränken oder auch vereinbart werden, dass Hunde in den Gemeinschaftseinrichtungen (Hausflur, Grünanlage etc.) nur angeleint ausgeführt werden dürfen. Dies muss der Vermieter als Mitglied der Eigentümergemeinschaft gegenüber seinem Mieter notfalls durchsetzen.

Die Abschaffung eines Tiers kann von der Eigentümergemeinschaft verlangt werden, wenn die übrigen Wohnungseigentümer durch die Anwesenheit des Tiers in ihren Eigentumsrechten so sehr eingeschränkt werden, dass sie diese nicht mehr ordnungsgemäß ausüben können. Dies wäre z. B. der Fall, wenn ein Kampfhund in der Anlage frei herumläuft oder das Tier trotz Maulkorb und Leine die Mitbewohner im Hausflur/Garten anspringt. Auch eine nachgewiesene dauerhafte unzumutbare Belästigung durch Bellen, Tiergerüche oder Verschmutzung/Beschädigung der Gemeinschaftsanlagen kann zur Untersagung der Tierhaltung führen.

Bei dieser Frage sind sich die Gerichte nicht immer einig. Entscheidend sind Art und Umfang des verursachten Schadens im jeweiligen Einzelfall. Dabei kommt es vor allem darauf an, ob es sich tatsächlich um eine Beschädigung der Mietsache handelt oder ob die Spuren, die ein Tier in der Wohnung hinterlässt, noch als vertragsgemäßer Gebrauch einzustufen sind. Für deutliche Bissspuren oder tiefe Kratzer müssen Mieter in der Regel aufkommen und ggfs. Schadenersatz an den Vermieter zahlen.

Wichtig: Hat der Vermieter Haustiere genehmigt, kann niemand erwarten, dass die Wohnung auch noch Jahre später wie neu aussieht.

Das Amtsgericht Koblenz hat 2013 entschieden, dass Kratzspuren eines Labradors auf dem Parkettboden zum normalen Verschleiß zählen. In diesem Fall durfte der Vermieter keinen Schadenersatz verlangen. Anders urteilte das Landesgericht Koblenz 2014 im selben Fall – mit Verweis darauf, dass der Mieter den Boden durch einen Teppich hätte schützen können.

"Als Mieter haben Sie eine Obhutspflicht gegenüber der Mietwohnung", so Rechtsanwältin Petra Henneke. "Gerade als Tierhalter sollten Sie daher alles unternehmen, um Schäden an der Mietsache zu vermeiden. Besonders bei hochwertigen Böden oder teuren Neuerungen ist Vorsicht geboten! Prüfen Sie, ob in Ihrer Haftpflichtversicherung Schäden durch Haustiere abgedeckt sind – bei kleineren Tieren, inklusive Katzen, ist dies häufig der Fall."

Weitere Informationen finden Sie auf der Produktseite zu unserer Tierhalterhaftpflichtversicherung.

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