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Winterdienst: Wann müssen Sie Schnee schippen?

Schnee schippen, räumen, streuen: Hausbesitzer sind zum Winterdienst verpflichtet. Sie können diese Aufgabe aber an ihre Mieter übertragen. Wann Sie Schnee räumen müssen, wer bei Unfällen haftet und in welchen Regionen hohe Strafen bei Nichtbeachtung der Streupflicht drohen, lesen Sie hier.

Winterzeit ist Streuzeit

Wenn Eis und Schnee die Straßen im Griff haben, wird es nicht nur für Autofahrer gefährlich. Auch Fußgänger können mächtig ins Schlittern kommen und sich bei Stürzen mitunter schwer verletzen. Deshalb besteht für Gebäudebesitzer auch eine Verkehrssicherungspflicht.

Die Kommunen müssen öffentliche Wege und Straßen von Eis und Schnee befreien. Die Räum- und Streupflicht für Bürgersteige übertragen sie in der Regel an die Eigentümer der anliegenden Grundstücke. Sie müssen Sorge dafür tragen, dass die betroffenen Flächen vor und neben dem Gebäude im Winter begehbar sind.

Der Vermieter darf diese Aufgabe über den Mietvertrag an seine Mieter abgeben und ihnen das Schneeräumen überlassen. Engagiert er einen professionellen Winterdienst, kann er die Kosten dafür per Nebenkostenabrechnung auf die Mieter umlegen.

Was der Vermieter nicht an seine Mieter übertragen kann, ist die alleinige Verantwortung: "Die Verkehrssicherungspflicht obliegt dem Vermieter. Er muss daher stichprobenartig kontrollieren, ob ordentlich geräumt wurde", erklärt Rechtsanwältin Jutta Büchs aus Eisenach. "Kommt er dieser Pflicht nicht nach, kann er haftbar gemacht werden – etwa dann, wenn ein Passant vor dem Haus ausrutscht und sich verletzt."

Eine genaue gesetzliche Regelung zum Umfang der Kontrollpflicht gibt es nicht. Das Oberlandesgericht Hamm urteilt dazu: Der Vermieter muss zwei- bis dreimal pro Woche kontrollieren.

Grundsätzlich sollten Sie die betroffenen Straßen und Gehwege zwischen 7:00 Uhr morgens und 20:00 Uhr abends räumen. An Sonn- und Feiertagen können Sie ein bis zwei Stunden später mit dem Schneeräumen anfangen. Die genauen Zeiten sind in den Bestimmungen der lokalen Straßenreinigungssatzung festgelegt. Sie beziehen sich aber nicht darauf, wann Sie mit dem Schneeschippen anfangen sollten. Wenn die Räumpflicht um 7:30 Uhr beginnt, müssen die Flächen zu diesem Zeitpunkt bereits von Eis und Schnee befreit sein.

Im Krankheitsfall: Vertretung organisieren

Hält der Schneefall länger an, müssen Sie auch zwischendurch für freie Gehwege sorgen. Wer Vollzeit arbeitet, denkt oft, dass die Streupflicht dann entfällt. Das ist ein Irrtum: Wenn es durchgehend schneit und Sie mit dem Schneeräumen an der Reihe sind, muss eine Vertretung den Winterdienst übernehmen. Das gilt auch, wenn Sie krank oder im Urlaub sind.

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Wenn Sie die Streupflicht für jemanden übernehmen und der Pflicht nicht oder nicht gewissenhaft genug nachkommen, machen Sie sich haftbar. Es handelt sich hierbei nicht etwa um einen Gefallen unter Freunden, sondern um eine rechtsgeschäftlich verpflichtende Übertragung.

Jutta Büchs

Rechtsanwältin aus Eisenach

Wie müssen Sie räumen?

Als Faustregel gilt: Auf Gehwegen muss ein 1 bis 1,5 Meter breiter Streifen geräumt sein, so dass zwei Fußgänger gut aneinander vorbei gehen können. An weniger häufig genutzten Stellen – Zugänge zu den Mülltonnen und Ähnlichem – reicht ein weniger breiter Streifen. An Bushaltestellen sollte großzügiger geräumt werden.

Als Streumittel können Sie Splitt oder Lava-Asche verwenden. Dieses Material ist umweltfreundlich, muss nach der Frostperiode aber wieder entfernt werden. Auf Gehwegen ist Salzstreuen grundsätzlich verboten – in manchen Gemeinden sogar strikt.

An besonders gefährlichen Stellen wie vereisten Treppen oder steilen Hängen ist mancherorts das Streuen von Salz erlaubt. Zusätzlich sollte dort aber auch ein Warnhinweis aufgestellt werden. Schneit es ununterbrochen, müssen Sie kontrollieren, ob Ihre Streumaßnahmen wirken. Tun sie es nicht, sollten Sie möglichst effektiv neu streuen.

Grundsätzlich ist der Vermieter verantwortlich und entsprechend haftbar. Überträgt er das Schneeschippen auf seine Mieter und kontrolliert regelmäßig, haften diese bei Unfällen. Für Schäden kommen bei selbstgenutzten Immobilien die private Haftpflichtversicherung und bei vermieteten Objekten die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung auf. Überträgt der Vermieter die Kosten für die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung per Nebenkostenabrechnung auf die Mieter, sind sie automatisch dadurch abgesichert.

Teuer kann es aber trotzdem werden. In einigen Kommunen sind Bußgelder fällig, wenn nicht geräumt und gestreut wurde. Während in Sachsen nur bis zu 500 Euro festgesetzt sind, drohen in Hamburg Bußgelder von bis zu 50.000 Euro.

Werden ein Fahrzeug oder ein Passant von einer abgehenden Dachlawine getroffen, haftet in erster Linie der Gebäudeeigentümer. Allerdings nur, wenn er seine Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt hat. Oft sind lokal Schutzmaßnahmen wie Schneefanggitter vorgeschrieben.

Dennoch sollten Autofahrer beim Parken neben schwer schneebedeckten Häusern genügend Abstand halten. Wird das Auto trotzdem beschädigt und der Hausbesitzer kann nicht oder nur teilweise haftbar gemacht werden, springt die Kfz-Kaskoversicherung ein.