Mietrechtsschutz: Paar mit Umzugskartons und Wohnungsschlüssel

Mieterschutz - wir stehen für Ihr Recht ein

  • Vertretung Ihrer rechtlichen Interessen als Mieter
  • Streitbeilegung durch Mediation
  • telefonische Rechtsberatung
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Mietrechtsschutz: zuverlässiger Schutz beim Streit mit Vermieter, Nachbar und Co.

Ob überhöhte Mietforderungen, unklare Nebenkostenabrechnung oder Lärmbelästigung durch die Nachbarn - bei Streitigkeiten rund ums Mietrecht steht unsere Versicherung für Ihre Interessen ein.

Ihr Partner im Streitfall

Zuhause ist es doch am schönsten. Doch wenn der Streit mit dem Nachbarn oder Vermieter zur immer größeren Belastung wird und im schlimmsten Fall sogar vor Gericht landet, wird ein Mietrechtsschutz sinnvoll.

Mit dem DEVK-Mietrechtsschutz wahren wir Ihre Interessen in Sachen Mieterschutz und unterstützen Sie. Der Mietrechtsschutz ist im Leistungsbaustein Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz enthalten. Dieser ist wiederum im Komfort- und Premium-Schutz Ihrer Privat-Rechtsschutzversicherung bereits enthalten. Die Wartezeit beträgt einen Monat. Eine Mietrechtsschutzversicherung ohne Wartezeit bietet die DEVK nur bei nahtlosem Anschluss an eine Vorversicherung mit gleichem Leistungsumfang an.

Warum ist ein Mietrechtsschutz sinnvoll?

Der Mietrechtsschutz der DEVK sichert Sie bei Streitigkeiten rund um gemietete Immobilien in Deutschland ab. Dabei kann es sich um eine Wohnung, Doppelhaushälfte oder ein Einfamilienhaus handeln.

Zudem sind Sie bei Streitfällen rund um alle selbstbewohnten Wohnungen und Häuser in Deutschland abgesichert.

Praxisbeispiele

In welchen Fällen hilft mir der Mietrechtsschutz? Einige Beispiele aus der Praxis:

  • Ihr Vermieter stellt überhöhte Mietforderungen.
  • Die Nebenkostenabrechnung enthält für Sie nicht nachvollziehbare Beträge.
  • Ihr Vermieter kündigt völlig unvermittelt den Mietvertrag.
  • Ihre Wohnung weist Mietmängel auf (Schimmel, kaputte Heizung, etc.) und Sie möchten eine Mietminderung durchsetzen.
  • Sie möchten die Miete wegen Lärm oder anderen Immissionen mindern.

Die Leistungen und Services im Überblick

Unser Mietrechtsschutz überzeugt durch starke Leistungen und Services - für ein sicheres Gefühl, wenn es um Ihr Recht geht.

  • Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen aus dinglichen Rechten und Mietverhältnissen
  • Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
  • Mediation: Im Mietrecht von Versicherungen hat sich die Mediation als gutes Verfahren zur außergerichtlichen Konfliktlösung bewährt. Wir beraten Sie, vermitteln Ihnen bei Bedarf einen unabhängigen Mediator und übernehmen im Mietrechtsschutz die Kosten.
  • Deckung der erforderlichen Kosten einschließlich Vorschussanforderungen durch den DEVK-Rechtsschutz (u. a. gesetzliche Gebühren eines Rechtsanwalts, Gerichtskosten, Strafkaution und Notarkosten)
  • telefonische Rechtsberatung durch unabhängige Rechtsanwälte
  • telefonische Klärung des Kostenschutzes
  • Online-Rechtsberatung durch unabhängige Rechtsanwälte
  • Vermittlung kompetenter Rechtsanwälte

Tipp: Nutzen Sie auch unseren neuen Service in Kooperation mit MINEKO und lassen Sie Ihre Mietnebenkostenabrechnung prüfen. Für Sie als DEVK-Kunde übernehmen wir u. a. im Mietrechtsschutz die Kosten!

Häufig gestellte Fragen zum Mietrechtsschutz

Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema Mietrecht.

Streitigkeiten mit Nachbarn oder dem Vermieter werden immer schlimmer und Sie wissen nicht weiter? Mit unserem Mietrechtsschutz sichern Sie sich für diesen und ähnliche Fälle ab. Wir übernehmen u. a. die Kosten für Gutachter, Anwälte und das Gerichtsverfahren und stehen Ihnen unterstützend zur Seite.

Bei Kündigungen von Wohnraummietverhältnissen unterscheidet man zwischen ordentlicher und außerordentlicher (fristloser) Kündigung.

Ordentliche Kündigung

Der Vermieter darf den Mietvertrag in der Regel nur dann ordentlich kündigen, wenn er einen Kündigungsgrund nachweisen kann. Nach § 573 BGB stellen etwa ein Eigenbedarf des Vermieters oder nicht unerhebliche Pflichtverletzungen des Mieters Kündigungsgründe dar.

Außerordentliche (fristlose) Kündigung

Eine außerordentliche fristlose Kündigung durch den Vermieter kommt dagegen bei gravierenden Pflichtverletzungen in Frage. Gesetzlich geregelt ist beispielsweise, dass eine außerordentliche fristlose Kündigung möglich ist, falls ein Mietrückstand in Höhe von zwei Monatsmieten besteht.

Ausnahmen

Es gibt allerdings auch gesetzliche Ausnahmen. So benötigt etwa ein Vermieter, der selbst zusammen mit dem Mieter in einem Haus mit lediglich zwei Wohneinheiten wohnt, gemäß § 573a BGB keinen Kündigungsgrund.

Sofern dies vertraglich wirksam vereinbart ist und bei Auszug Renovierungsbedürftigkeit besteht, hat der Mieter unter Umständen sogenannte Schönheitsreparaturen durchzuführen. Diese umfassen etwa das Streichen oder Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen der Heizkörper und -rohre, der Innen- sowie Außentüren und der Fenster von innen. Wichtig ist, dass es sich dabei um einfache Heimwerkerarbeiten handelt, die der durchschnittliche Mieter auch ohne Handwerker selbst erledigen kann.

Unabhängig von der wirksamen Vereinbarung einer Renovierungspflicht muss der Mieter aber bei Auszug besonders ungewöhnliche Gestaltungen der Räume, wie intensiv bunte Anstriche oder gemusterte Tapeten wieder entfernen.

Renovierungsarbeiten können im Umfang der sogenannten Schönheitsreparaturen durch vertragliche Regelung auf den Mieter übertragen werden. Ohne Regelung ist wie für alle anderen Instandsetzungsarbeiten der Vermieter zuständig.

Ist im Mietvertrag eine Regelung zur Renovierung beziehungsweise zur Übernahme von Schönheitsreparaturen vorhanden, muss geprüft werden, ob die enthaltene Regelung wirksam ist. Sollte sich die vertragliche Regelung als unwirksam herausstellen, muss sich der Vermieter um die Schönheitsreparaturen kümmern.

Hier stellt sich vor allem die Frage, ob ein zulässiger Besuch vorliegt, den der Mieter grundsätzlich jederzeit empfangen darf, oder ob es sich um eine dauerhafte Aufnahme einer dritten Person in der Wohnung handelt, für die der Mieter grundsätzlich eine Zustimmung des Vermieters einholen muss.

Nach der Rechtsprechung wird in der Regel bei einer Dauer von sechs bis acht Wochen von einem nicht zustimmungspflichten Besuch ausgegangen. Allerdings kommt es durchaus auf die Umstände des Einzelfalls an. Zieht eine Person etwa jeweils nach vier Wochen für einen Tag aus und ist dann wieder dauerhaft in der Wohnung, wird man trotz der von den Gerichten aufgestellten allgemeinen Zeitgrenze kaum mehr von einem erlaubten Besuch ausgehen.

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